Entlassung aus der Ausschaffungshaft wegen Verletzung des Übermassverbots
Entlassung aus der Ausschaffungshaft wegen Verletzung des Übermassverbots
Rechtsprechung
Zwangsmassnahmen
Entlassung aus der Ausschaffungshaft wegen Verletzung des Übermassverbots
Der algerische Weggewiesene befand sich bereits seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft, wobei es dem kantonalen Migrationsamt (MIKA) bzw. dem SEM während dieser Zeit nicht gelungen war, ihn über eine Anfrage beim algerischen Konsulat zu identifizieren und für ihn Reisepapiere zu beschaffen. Der betroffene Algerier hatte sich geweigert, die Schweiz zu verlassen und mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen. Das Migrationsamt des Kantons Aargau wollte daher die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate verlängern.
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