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Entlassung aus der Ausschaffungshaft wegen Verletzung des Übermassverbots

Entlassung aus der Ausschaffungshaft wegen Verletzung des Übermassverbots

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Zwangsmassnahmen

Entlassung aus der Ausschaffungshaft wegen Verletzung des Übermassverbots

Der algerische Weggewiesene befand sich bereits seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft, wobei es dem kantonalen Migrationsamt (MIKA) bzw. dem SEM während dieser Zeit nicht gelungen war, ihn über eine Anfrage beim algerischen Konsulat zu identifizieren und für ihn Reisepapiere zu beschaffen. Der betroffene Algerier hatte sich geweigert, die Schweiz zu verlassen und mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen. Das Migrationsamt des Kantons Aargau wollte daher die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate verlängern.

iusNet MigR 22.05.2024

 

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