Obergericht des Kantons Aargau, WPR.2024.24, Urteil vom 15. März 2024
Das Obergericht des Kantons Aargau verweigert die Verlängerung der Ausschaffungshaft im Falle eines bereits seit sechs Monaten inhaftierten Algeriers. Mangels konkreter Aussichten auf eine Antwort der von den Vollzugsbehörden angefragten algerischen Behörden sei das Übermassverbot verletzt.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach eine widerrechtliche Administrativhaft direkt gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK eine Staatshaftung des Kantons auslösen kann.
BGer 2C_142/2023, Urteil vom 3. August 2023, publiziert als BGE 150 II 57
Eine Inhaftierung gestützt auf kantonales Polizeirecht darf nicht dazu dienen, die bundesrechtlichen Minimalgarantien zur administrativen Dublin-Haft (z.B. insb. die Regeln zur gerichtlichen Überprüfung) zu umgehen.