Nachträglicher Familiennachzug eines Kindes trotz «fait accompli» zur Wahrung des Kindeswohles geschützt
Nachträglicher Familiennachzug eines Kindes trotz «fait accompli» zur Wahrung des Kindeswohles geschützt
Nachträglicher Familiennachzug eines Kindes trotz «fait accompli» zur Wahrung des Kindeswohles geschützt
Der 13-jährige Beschwerdeführer wurde in Zürich geboren, noch als Kleinkind reiste er indes mit der Mutter nach Bosnien-Herzegowina aus. Die Mutter kehrte in die Schweiz zurück, wo sie den Kindsvater heiratete und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Beziehung war indes nicht von Dauer – der Mutter wurde gestützt auf einen nachehelichen Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Scheidung kamen die Eltern überein, dass das Kind weiterhin in Bosnien bei der Grossmutter bleiben sollte. Im Alter von 11 Jahren holte es die Mutter in die Schweiz und stellte ein Gesuch um Kindernachzug.
Die fünfjährige Frist für den Familiennachzug hatte mit der erneuten Einreise der Mutter in die Schweiz zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit über eineinhalb Jahren abgelaufen. Dem Argument, dass die Frist durch das Rekursverfahren bezüglich des nachehelichen Härtefalls unterbrochen worden sei, folgt das Verwaltungsgericht nicht: Zwar wäre damals ein Gesuch ohne rechtskräftige Aufenthaltsregelung wohl nicht beurteilt worden, es hätte aber dennoch gestellt werden können.
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