Familiennachzugsrecht für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge trotz Sozialhilfebezug
Familiennachzugsrecht für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge trotz Sozialhilfebezug
Familiennachzugsrecht für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge trotz Sozialhilfebezug
Die kleine Kammer des EGMR legte die Beschwerden in drei Fällen von eritreischen Staatsangehörigen (B.F. und D.E.; S.Y.; S.M.) und einem Tibeter aus China (J.K.) zusammen, die von der Schweiz zwar als Flüchtlinge anerkannt worden waren, aber wegen subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl erhalten hatten (Verfolgungsgefahr erst durch die Ausreise geschaffen und daher selbstverschuldet). Auch solchen Flüchtlingen mit einer vorläufigen Aufnahme steht zwar nach Schweizer Recht der Familiennachzug offen, allerdings nicht gestützt auf die asylrechtliche Bestimmung in Art. 51 AsylG, sondern gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG. Diese ausländerrechtliche Bestimmung knüpft den Nachzug an bestimmte Bedingungen, insbesondere eine dreijährige Wartezeit und die Unabhängigkeit von Leistungen der staatlichen Sozialhilfe.
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