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Aargauisches Killerkriterium eines reinen Betreibungsregisterauszugs für die Einbürgerung ist verfassungswidrig

Aargauisches Killerkriterium eines reinen Betreibungsregisterauszugs für die Einbürgerung ist verfassungswidrig

Rechtsprechung
Einbürgerung

Aargauisches Killerkriterium eines reinen Betreibungsregisterauszugs für die Einbürgerung ist verfassungswidrig

Während des laufenden Einbürgerungsverfahrens für die ganze Familie wurde die Beschwerdeführerin dreimal durch die Sozialversicherungsanstalt betrieben. Die Gesuche wurden durch die zuständige Einbürgerungskommission abgelehnt, da die Beschwerdeführerin die absolut geltende kantonale Voraussetzung nicht erfülle. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung (§ 9 Abs. 5 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht KBüG des Kantons Aargau) darf der Betreibungsregisterauszug von einbürgerungswilligen Personen in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Gesuches und während des Verfahrens keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufweisen.

Das kantonale Verwaltungsgericht legt diese Bestimmung zunächst nach den bekannten Auslegungsmethoden aus und kommt zum Schluss, dass kein Ermessensspielraum besteht und Betreibungseinträge im Sinne der Bestimmung einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen – mithin ein kantonales sog. Killerkriterium.

iusNet MigR 22.05.2024

 

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