Bezieht eine ausländische Person im Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Urteils dank dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen keine Sozialhilfe mehr, ist ein Widerruf ihrer Bewilligung mit der Begründung, die öffentliche Hand werde weiterhin belastet, nicht mehr möglich. Der Bezug von Ergänzungsleistungen kann nicht unter den Widerrufsgrund des Bezuges von Sozialhilfeleistungen subsumiert werden.