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Erwerbszulassug von Drittstaatsangehörigen mit Hochschulabschluss

Erwerbszulassug von Drittstaatsangehörigen mit Hochschulabschluss

Kommentierung
Bewilligungen Erwerbstätige

1. Einleitung

Drittstaatsangehörige Personen, die nach Erlangung eines Aus- oder Weiterbildungsabschlusses in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, bedürfen einer neuen Bewilligung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 und Art. 18 ff. AIG). Sie werden nach dem Abschluss für eine Dauer von sechs Monaten vorläufig zugelassen, um eine Erwerbstätigkeit zu suchen (Art. 21 Abs. 3 AIG). Die Zulassung zur Erwerbstätigkeit muss jedoch die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen der sogenannten «Elite-Migration» erfüllen (Art. 18 f. AIG).1 Einzig die Voraussetzung der Rekrutierungspriorität («Inländervorrang») gemäss Art. 21 Abs. 1 AIG entfällt, wenn die Anstellung von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 AIG). In den letzten Jahren wurde jeweils ca. 200-500 Arbeitsbewilligungsgesuche für Absolventen von Schweizer Hochschulen aus Drittstaaten pro Jahr bewilligt.2

iusNet MigR 22.03.2023

 

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