Das SEM verweigerte die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Hauswirtschaftsanagestellten mit der Begründung, mit der Kündigung der Arbeitsstelle habe sie eine Bedingung nicht eingehalten: Die B-Bewilligung habe nur für die ursprünglich zugelassene Erwerbstätigkeit bei der bestimmten Familie gegolten. Das Bundesverwaltungsgericht lässt in einem ausführlich begründeten Entscheid die Frage offen, ob solche Stellenwechselverbote überhaupt zulässig sind, verpflichtet jedoch das SEM, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter dem Aspekt eines Härtefalles zu prüfen.