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Härtefall Asylsuchende

Vom Ermessen bei ausländerrechtlichen Härtefällen

Fachbeitrag
Statusänderungen / Kantonswechsel
In Härtefallverfahren kommt den kantonalen Migrationsämter grosses Ermessen zu – wegen und trotz der eingeschränkten oder gar fehlenden Kontrolle durch die gerichtlichen Instanzen. Der Autor zeigt in Darlegung verschiedener Fälle aus der kantonalen Praxis, wie unterschiedlich bestimmte Integrationskriterien gewürdigt werden. Er kritisiert insbesondere den EMRK-widrigen Ausschluss von ehemaligen Asylsuchenden als Partei.
Urs Ebnöther
iusNet MigR 24.05.2023

Ohne Bewilligung kein Schutz – ohne Schutz keine Bewilligung

Kommentierung
Verbleiberechte (FZA / EMRK)

Urteil des Bundesgerichtes 2C_821/2021 vom 11. November 2022

Mit dem hier kritisch beleuchteten Urteil 2C_821/2021 vom 11. November 2022 bekräftigt das Bundesgericht, dass grundsätzlich nur ein rechtmässiger Aufenthalt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Langjährige Aufenthaltsdauer und herausragende Integrationsleistungen ändern nichts daran, dass sich nicht auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen kann, wer sich illegal in der Schweiz aufhält. Konventionsrechtliche Regularisierungen von definitiv abgewiesenen Asylsuchenden und Sans-Papiers bleiben damit weiterhin ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat es verpasst, die mit BGE 144 I 266 eingeleitete Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens (Anspruch auf Bewilligungsverlängerung spätestens nach zehnjährigem Aufenthalt) weiterzuentwickeln.
Peter Bolzli
iusNet MigR 18.01.2023

Schutz des Privatlebens nur bei rechtmässigem Aufenthalt

Rechtsprechung
Verbleiberechte (FZA / EMRK)

BGer 2C_821/2021, Urteil vom 1. November 2022

Das Bundesgericht weitet seine jüngere Rechtsprechung zum Anspruch auf Achtung des Privatlebens (BGE 144 I 266) nicht auf rechtswidrig anwesende Personen aus. Im Falle eines langjährig anwesenden definitiv abgewiesenen Asylsuchenden wird in einem Urteil vom 1. November 2022 betont, dass sich unabhängig von den Integrationsleistungen nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, wer sich nicht an seine Ausreisepflichten halte und unrechtmässig in der Schweiz verbleibe. Damit bleibt abgewiesenen Asylsuchenden zwecks Legalisierung ihres Aufenthaltes weiterhin nur der Weg über ein Härtefallverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, in dem ihnen kein Anspruch und keine Parteistellung zukommt.
iusNet MigR 18.01.2023