Prüfung des Landesverweises von anerkannten Flüchtlingen: Strafgerichte haben sich mit den Vollzugshindernissen umfassend auseinanderzusetzen
Prüfung des Landesverweises von anerkannten Flüchtlingen: Strafgerichte haben sich mit den Vollzugshindernissen umfassend auseinanderzusetzen
Prüfung des Landesverweises von anerkannten Flüchtlingen: Strafgerichte haben sich mit den Vollzugshindernissen umfassend auseinanderzusetzen
Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raufhandels verurteilt und des Landes verwiesen. Bei der Anordnung der Landesverweisung setzte sich das Kantonsgericht indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit den durch den als Flüchtling anerkannten somalischen Staatsbürger vorgebrachten und damit bereits erkennbaren Vollzugshindernissen auseinander: Es finden sich im Urteil keine Erwägungen zu den strafrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug des Landesverweises oder den asylrechtlichen Bestimmungen und auch nicht zu Art. 3 EMRK oder der Flüchtlingskonvention. Das Bundesgericht weist die Sache deshalb an das Kantonsgericht zur neuen Beurteilung zurück.
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