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Auch vorläufig Aufgenommene haben grundsätzlich das Recht, Konkubinatspartner nachzuziehen

Auch vorläufig Aufgenommene haben grundsätzlich das Recht, Konkubinatspartner nachzuziehen

Rechtsprechung
Familiennachzug

Auch vorläufig Aufgenommene haben grundsätzlich das Recht, Konkubinatspartner nachzuziehen

Eine Staatsangehörige der Mongolei wurde mit ihrem ersten Kind vom SEM vorläufig aufgenommen. Mit einem rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Staatsangehörigen von Guinea lebte sie mehrere Jahre im gleichen Haushalt. Die beiden haben ein gemeinsames Kind, welches der Vater zivilrechtlich anerkannt hat und über welches die beiden die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Die Mutter stellte bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug des Lebenspartners und Einbezug in die vorläufige Aufnahme, welches zuständigkeitshalber an das Staatssekretariat für Migration SEM weitergeleitet wurde. Dieses trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, die beiden seien nicht formell verheiratet und in Art. 85 Abs. 7 Bst. a–e AIG seien in abschliessender Aufzählung bloss Ehegatten und ledige Kinder erwähnt. Die vorläufig Aufgenommene könne sich mangels eines faktischen Aufenthaltsrechts als vorläufig Aufgenommene auch nicht auf den erweiterten Familienbegriff von Art. 8 EMRK berufen.

iusNet MigR 24.05.2023

 

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