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Temporärarbeit

FZA-Arbeitnehmereigenschaft verneint bei nur beschränkten und unregelmässigen Arbeitseinsätzen

Rechtsprechung
Bewilligungen Erwerbstätige
Obschon eine Temporärarbeitnehmerin in gewissen Monaten genug Einsätze als Reinigungsangestellte absolvierte und hinreichend Arbeitseinkommen erzielte, um im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des EuGH den Arbeitnehmerinnenbegriff des FZA zu erfüllen, verneint das Bundesgericht ihre Arbeitnehmereigenschaft. Es begründet dies mit der Unregelmässigkeit der Arbeitseinsätze bzw. damit, dass in einzelnen Monaten gar keine oder nur sehr geringe Arbeitsstunden ausgewiesen seien. Ausserdem dürfe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der Prüfung einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit miteinfliessen, dass die Beschwerdeführerin umfangreiche Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe in Anspruch genommen habe. Unfall- bzw. krankheitsbedingte Arbeitsausfälle will das Bundesgericht dagegen nicht berücksichtigen.
iusNet MigR 20.03.2024