Anerkennung der Ehefrau als Vergewaltigungsopfer trotz strafrechtlicher Entlastung des Ehemannes
Anerkennung der Ehefrau als Vergewaltigungsopfer trotz strafrechtlicher Entlastung des Ehemannes
Anerkennung der Ehefrau als Vergewaltigungsopfer trotz strafrechtlicher Entlastung des Ehemannes
Die kolumbianische Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der familiennachzugsrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz niedergelassenen chilenischen Ehemann erhalten. Die Eheleute trennten sich vor Ablauf von drei Ehejahren, wobei die Ehefrau zeitgleich mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gegen ihren Ehemann Strafanzeige wegen Vergewaltigung und mehrfachen Drohungen einreichte. Das in der Folge eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Ebenfalls eingestellt wurde ein vom Ehemann gegen die Ehefrau angestrengtes Verfahren wegen falscher Anschuldigung.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich legte – nach einem gutheissenden Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion – die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin dem SEM zur Zustimmung vor. Dieses verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die vorgebrachte häusliche Gewalt (und damit die Voraussetzung für die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG) glaubhaft zu machen.
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.