Unverzichtbare gerichtliche Überprüfung von Dublin-Haft
Unverzichtbare gerichtliche Überprüfung von Dublin-Haft
Unverzichtbare gerichtliche Überprüfung von Dublin-Haft
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt verfügte gegen den marokkanischen Beschwerdeführer, der rechtswidrig in die Schweiz eingereist war und hier ein Asylgesuch gestellt hatte, die Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG. 11 Tage später verlangte seine Rechtsvertreterin die gerichtliche Überprüfung der Haft. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht trat darauf nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bei der Anordnung der Haft auf die gerichtliche Überprüfung verzichtet, indem er auf der letzten Seite der Verfügung ein entsprechendes Kreuz setzte.
Das Bundesgericht unterstreicht mit Blick auf die Garantien von Art. 5 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV (konkretisiert in Art. 80a Abs. 3 AIG) die herausragende Bedeutung des Rechts, gegen freiheitsentziehende ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen "jederzeit ein Gericht anzurufen". Der Rechtsschutz gegen den Freiheitsentzug setzt unmittelbar ein und den betroffenen Personen ist es erlaubt, den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes selber zu bestimmen (E. 4.2.).
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