Die vorzeitige Löschung einer Landesverweisung aus dem SIS kann von den Betroffenen zwar jederzeit verlangt werden, die Voraussetzungen dazu werden vom Bundesverwaltungsgericht aber äusserst restriktiv umschrieben.
Das Bundesgericht setzt sich mit einem Bewilligungswiderruf aufgrund von Straffälligkeit auseinander und kommt zum Schluss, dass wegen dem – zwar kaum begründeten – strafrichterlichen Verzicht auf die Landesverweisung eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht mehr möglich sei.
Das Bundesgericht schafft Klarheit, in welchen Fällen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB anzunehmen und daher keine Landesverweisung anzuordnen ist.