Vom Ermessen bei ausländerrechtlichen Härtefällen
Vom Ermessen bei ausländerrechtlichen Härtefällen
Vom Ermessen bei ausländerrechtlichen Härtefällen
Ausländerrechtliche Härtefallbewilligungen stellen – mit Ausnahme des nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG – behördliche Ermessensentscheide dar. In Abgrenzung zu Anspruchsbewilligungen haben die kantonalen Behörden ihr Ermessen nach Art. 96 AIG auszuüben, also unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration. Solche Entscheide sind einer bundesgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG), weshalb der kantonalen Praxis grosse Bedeutung zukommt und die Unterschiede von Kanton zu Kanton beträchtlich sein können. Zwar bedürfen kantonale Gutheissungen der Zustimmung des SEM (Art. 5 lit. d Zustimmungsverordnung), was zu einer gewissen Harmonisierung der Praxis führt. Jedoch betrifft dies lediglich die Fälle, die zuvor von den kantonalen Behörden positiv, d.h. zugunsten der Gesuchstellenden, entschieden worden sind. Einzig gegen abschlägige Verfügungen vom SEM steht der Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht offen.
Situation abgewiesener Asylsuchender: weiterhin keine Ermessenskontrolle
Eine Ermessenskontrolle unterbleibt aufgrund der...
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