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Ohne Bewilligung kein Schutz – ohne Schutz keine Bewilligung

Kommentierung
Verbleiberechte (FZA / EMRK)

Ohne Bewilligung kein Schutz – ohne Schutz keine Bewilligung

Mit dem hier kritisch beleuchteten Urteil 2C_821/2021 vom 11. November 2022 bekräftigt das Bundesgericht, dass grundsätzlich nur ein rechtmässiger Aufenthalt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Langjährige Aufenthaltsdauer und herausragende Integrationsleistungen ändern nichts daran, dass sich nicht auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen kann, wer sich illegal in der Schweiz aufhält. Konventionsrechtliche Regularisierungen von definitiv abgewiesenen Asylsuchenden und Sans-Papiers bleiben damit weiterhin ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat es verpasst, die mit BGE 144 I 266 eingeleitete neue Rechtsprechung zum Schutz des Privatlebens (Anspruch auf Bewilligungsverlängerung spätestens nach zehnjährigem Aufenthalt) weiterzuentwickeln.
Peter Bolzli
iusnet MigR 18.01.2023

Erwerbszulassug von Drittstaatsangehörigen mit Hochschulabschluss

Kommentierung
Bewilligungen Erwerbstätige

Erwerbszulassug von Drittstaatsangehörigen mit Hochschulabschluss

Der Nationalrat möchte die Erwerbszulassung von Drittstaatsangehörigen mit Schweizer Abschluss auf Tertiärstufe erleichtern. Er stimmt einer von der Staatspolitischen Kommission erarbeiteten Vorlage in Umsetzung der Motion Dobler zu.
Valerio Priuli
iusnet MigR 22.03.2023

Bewilligung F – (k)ein Dauerstatus in Anbetracht des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens

Kommentierung
Statusänderungen / Kantonswechsel

Bewilligung F – (k)ein Dauerstatus in Anbetracht des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens

Das Bundesgericht entwickelt seine Rechtsprechung zum Aufenthalt gestützt auf den in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf Schutz des Privatlebens weiter: Urs Ebnöther beleuchtet verschiedene Aspekte des neusten Urteils, in welchem es um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden ging.
Urs Ebnöther
iusnet MigR 22.05.2024

Die Zustimmungskompetenz des SEM geht zu weit und verstösst gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Das Ende einer bewegten Geschichte zum Zustimmungsverfahren?

Kommentierung
Verfahrensrecht

Die Zustimmungskompetenz des SEM geht zu weit und verstösst gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Das Ende einer bewegten Geschichte zum Zustimmungsverfahren?

In einem selten gesehenen Kraftakt hebelt das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Bestimmung zum Zustimmungsverfahren teilweise aus: Im Falle von Anspruchsbewilligungen, über die bereits eine kantonale Gerichtsinstanz positiv entschieden hat, verliert das SEM das Recht, in einem Zustimmungsverfahren sein Veto einzulegen.
Peter Bolzli
iusnet MigR 25.09.2024