Das Bundesverwaltungsgericht erinnert das SEM daran, dass die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) bei einem blossen Schengen-Overstay, der für den Ausländer nur zu einer Busse führte, nicht zulässig ist.
Ein ausländischer Student besucht seine in der Schweiz lebenden Eltern und bleibt hier länger als nach dem Schengenrecht erlaubt. Seine Erklärung, er hätte von der Begrenzung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nichts gewusst, nützt ihm vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts. Das Gericht kommt ihm dennoch entgegen.