Rentnerinnenbewilligung nicht nur für Reiche – Deckung der Lebenshaltungskosten während «nur» 8 Jahren aber ungenügend
Rentnerinnenbewilligung nicht nur für Reiche – Deckung der Lebenshaltungskosten während «nur» 8 Jahren aber ungenügend
Rentnerinnenbewilligung nicht nur für Reiche – Deckung der Lebenshaltungskosten während «nur» 8 Jahren aber ungenügend
Über 20 Jahre hatte die türkische Staatsangehörige in der Schweiz gelebt, bevor sie 2017 in ihre Heimat ausreiste. Fünf Jahre später und nachdem ihr Ehemann verstorben war, ersuchte sie erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ihre vier erwachsenen Kinder sind alle in der Schweiz wohnhaft und verfügen teilweise über die Schweizer Staatsangehörigkeit.
Das Recht auf Privatleben ist gemäss Verwaltungsgericht nicht tangiert, weshalb es eine Bewilligungserteilung als Rentnerin gestützt auf Art. 28 AIG prüft. Anders als noch die Vorinstanz anerkennt das Verwaltungsgericht besondere persönliche Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz aus folgenden Gründen: Ein Aufenthalt von über 20 Jahren, Kinder und Enkelkinder in der Schweiz, aktenkundige Referenzschreiben sowie eine Liste von 74 Freundinnen und Freunden, eine relativ kurze Wohnsitzdauer in der Türkei.
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