Kein Zustimmungsverfahren gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE im Nachgang zu einem kantonalen Beschwerdeentscheid
Kein Zustimmungsverfahren gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE im Nachgang zu einem kantonalen Beschwerdeentscheid
Kein Zustimmungsverfahren gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE im Nachgang zu einem kantonalen Beschwerdeentscheid
Ein niederländischer Staatsangehöriger erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, um bei seiner Lebensgefährtin zu leben, und nach der Trennung von dieser eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit. Die kantonale Behörde lehnte die Verlängerung ab, da sie davon ausging, er erfülle die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr angesichts eines monatlichen Durchschnittspensums von 50.56 Stunden und einem Einkommen von CHF 1'062.40. Der Entscheid wurde durch die verwaltungsinterne Instanz geschützt, das Kantonsgericht stellte jedoch fest, dass die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei.
Die kantonale Behörde unterbreitete die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung anschliessend im Rahmen des Zustimmungsverfahrens gestützt auf Art. 99 AIG und Art. 85 Abs. 3 VZAE dem Staatssekretariat für Migration SEM. Letzteres verweigerte die Zustimmung zur Verlängerung, da es der Auffassung war, der Niederländer erfülle die Arbeitnehmereigenschaft nicht.
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