Überspitzter Formalismus bei der Beurteilung einer Laienbeschwerde
Überspitzter Formalismus bei der Beurteilung einer Laienbeschwerde
Überspitzter Formalismus bei der Beurteilung einer Laienbeschwerde
Die Einwohnergemeinde Thun widerrief die Niederlassungsbewilligung einer deutschen Staatsangehörigen infolge Wegfalls ihrer freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft sowie dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs. Die Beschwerdeführerin legte mit einem handschriftlichen Brief "einen Widerspruch bzw. eine Beschwerde" gegen ihre "Ausweisung" ein. Die Einwohnerdienste Thun leiteten das Schreiben an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern weiter, welcher die Beschwerde als gegenstandslos abschrieb, da die Beschwerdeführerin lediglich um eine Ausreisefristerstreckung bis Ende des Schuljahres ihres Sohnes gebeten habe und dieses inzwischen beendet sei. Das Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid.
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