Rentnerbewilligung für Chaletbesitzer
Rentnerbewilligung für Chaletbesitzer
Rentnerbewilligung für Chaletbesitzer
Der Kanton Waadt erteilte einem 66-jährigen russischen Staatsangehörigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung und zeigte sich nach Bewilligungsablauf bereit, den weiteren Aufenthalt von ihm seiner Ehefrau mit einer Rentnerbewilligung gemäss Art. 28 AIG zu regeln. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigerte in der Folge jedoch die Zustimmung zu dieser Bewilligungserteilung mit der Begründung, das russische Ehepaar würde über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz verfügen. Das von den Gesuchstellenden angerufene Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärung an das SEM zurück.
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