Anforderungen an die Verpflichtungserklärung einer Drittperson für die erwerbslose Wohnsitznahme einer EU-Staatsangehörigen
Anforderungen an die Verpflichtungserklärung einer Drittperson für die erwerbslose Wohnsitznahme einer EU-Staatsangehörigen
Anforderungen an die Verpflichtungserklärung einer Drittperson für die erwerbslose Wohnsitznahme einer EU-Staatsangehörigen
Die deutsche Beschwerdeführerin beantragte eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige: Sie verfügte über eine Krankenversicherung und erhielt Unterstützungszahlungen von einer Drittperson in der Höhe von monatlich CHF 4'000.-.
Das kantonale Amt verlangte, dass der Garant für sämtliche Kosten bis zur Ausreise aufkommen solle, und zwar unwiderruflich. Diese Garantie wollte der Gönner nicht unterzeichnen, indes verpflichtete er sich mittels Unterhaltsvertrags zu einer monatlichen Zahlung von CHF 4'000.-- mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Das Amt bot im kantonalen Verfahren an, einen Unterhaltsvertrag mit zweijähriger Kündigungsfrist zu akzeptieren, worauf die Beschwerdeführerin indes nicht einging.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Anh. I FZA sowie Art. 16 Abs. 1 VFP dann ausreichend sind, wenn sie die Einkommensschwelle des Anspruchs auf Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien bzw. des Anspruchs auf Bezug von Ergänzungsleistungen überschreiten.
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