Keine abgeleitete Grenzgängerbewilligung für thailändische Ehefrau
Keine abgeleitete Grenzgängerbewilligung für thailändische Ehefrau
Keine abgeleitete Grenzgängerbewilligung für thailändische Ehefrau
Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin und ihr französischer Ehemann lebten zusammen in Frankreich, während der Ehemann seit vielen Jahren mit einer Grenzgängerbewilligung in der Schweiz arbeitete. Die Ehefrau stellte daraufhin ebenfalls ein Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus dem Status als Grenzgänger ihres Ehemannes keinen Anspruch auf eine Zulassung als Grenzgängerin ableiten kann. Zwar haben Ehepartnerinnen und Kinder gemäss Freizügigkeitsabkommen das Recht, zusammen mit einem Bürger eines FZA-Vertragsstaates in einem FZA-Staat zu wohnen und dort zu arbeiten. Es soll dadurch das Familienleben ermöglicht werden. Damit zielt das FZA laut Bundesgericht aber nicht darauf ab, einer Ehepartnerin ein abgeleitetes Recht einzuräumen, als Grenzgängerin arbeiten zu dürfen.
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