Eine bedarfsgerechte Wohnung für den Familiennachzug muss nicht bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung gemietet sein
Eine bedarfsgerechte Wohnung für den Familiennachzug muss nicht bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung gemietet sein
Eine bedarfsgerechte Wohnung für den Familiennachzug muss nicht bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung gemietet sein
Die vorläufig aufgenommene somalische Staatsangehörige ersuchte um Familiennachzug ihres Sohnes. Das SEM wies das Gesuch ab, mit der Begründung, dass keine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung stehe. Die Mutter verfügte als Untermieterin nur über ein Zimmer zur Alleinbenutzung in einer 3-Zimmerwohnung, ist indes seit einiger Zeit auf der Suche nach einer (grösseren) Wohnung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt (erneut) klar, dass es der Mutter nicht zugemutet werden kann, sich bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung um familienadäquate Räumlichkeiten zu kümmern. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht auf frühere Entscheide (BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 m.H. auf die Urteile BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2 und F-4990/2018 vom 3. April 2019 E.6). Da das SEM folglich zu Unrecht die anderen Voraussetzungen und den diesbezüglichen Sachverhalt nicht abgeklärt hat, weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache zurück.
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