Frist für Familiennachzug läuft bereits ab Erteilung der L-Bewilligung
Frist für Familiennachzug läuft bereits ab Erteilung der L-Bewilligung
Frist für Familiennachzug läuft bereits ab Erteilung der L-Bewilligung
Strittig war im vorliegenden Verfahren, wann die Frist für den Familiennachzug zu laufen beginnt bzw. ob beim Statuswechsel von der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltsbewilligung eine neue Familiennachzugsfrist ausgelöst wird.
Wenn Personen schon mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug hatten, so wird laut Verwaltungsgericht Zürich die Zeit des Kurzaufenthalts an die Nachzugsfrist angerechnet. Das heisst, die Nachzugsfrist beginnt bereits mit Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung und nicht erst mit der darauffolgenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu laufen. Ansonsten, so das Verwaltungsgericht, würde eine Ungleichbehandlung mit Aufenthalts- bzw. Niederlassungsberechtigten vorliegen: Denn dann hätten Kurzaufenthalter einen Zeitraum von insgesamt sieben statt fünf Jahren zur Verfügung. Das kann vom Gesetzgeber nicht so gewollt sein.
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