Schwerer persönlicher Härtefall infolge intakten Familienlebens mit Ehefrau und minderjährigen Kindern
Schwerer persönlicher Härtefall infolge intakten Familienlebens mit Ehefrau und minderjährigen Kindern
Schwerer persönlicher Härtefall infolge intakten Familienlebens mit Ehefrau und minderjährigen Kindern
BGer 6B_552/2021, Urteil vom 9. November 2022
Der aus Slowenien stammende Beschwerdeführer reiste als Erwachsener vor acht Jahren in die Schweiz ein, wo er zusammen mit seiner Schweizer Ehefrau und zwei gemeinsamen, minderjährigen Kindern lebt. Er wurde wegen einer qualifizierten BetmG-Widerhandlung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Während das erstinstanzliche Gericht noch von einer Landesverweisung abgesehen hatte, verneinte das Obergericht des Kantons Aargau bereits das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und verwies den Beschwerdeführer für die Dauer von sieben Jahren des Landes.
Das Bundesgericht geht – insoweit mit der Vorinstanz - nicht von einer einen Härtefall begründenden Aufenthaltsdauer, von guten Wiedereingliederungschancen in Slowenien sowie einer guten wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Schweiz aus (E. 2.6.2. – 2.6.4.). Weiter bestehe eine intakte familiäre Beziehung zur Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern, wobei es der nicht slowenisch sprechenden Ehefrau nicht zumutbar sei, dem Beschwerdeführer mit den zwei Töchtern nach Slowenien zu folgen. Der Beschwerdeführer könne sich daher auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen (E. 2.6.5.). Insbesondere aufgrund des intakten Familienlebens kommt das Bundesgericht, anders als das Obergericht Aargau, zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei (E. 2.6.6.), weshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Das Bundesgericht verweist im Folgenden ausführlich auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR (E. 2.7.1.) und widerspricht der Vorinstanz insofern, als diese im Rahmen der Interessenabwägung i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK davon ausgegangen war, der Ehefrau sei es zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Slowenien zu folgen (E. 2.7.3.).
Wie die Interessenabwägung konkret vorzunehmen wäre, lässt das Bundesgericht indes offen: Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer neben der slowenischen allenfalls auch über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina verfüge. Da die Schweizer Ehefrau aus Bosnien und Herzegowina stamme und bosnisch spreche, sei zu prüfen, ob das Familienleben unter Umständen dort aufrechterhalten werden könne, wozu sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid daher auf und weist ihn an die Vorinstanz zurück (E. 2.7.4.).