In einem selten gesehenen Kraftakt hebelt das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Bestimmung zum Zustimmungsverfahren teilweise aus: Im Falle von Anspruchsbewilligungen, über die bereits eine kantonale Gerichtsinstanz positiv entschieden hat, verliert das SEM das Recht, in einem Zustimmungsverfahren sein Veto einzulegen.