Eine Härtefallprüfung fällt trotz fehlender beruflicher und sozialer Integration der arbeitsunfähigen IV-Rentnerin und EL-Bezügerin zu deren Gunsten aus. Ausschlaggebend für die Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, welche die Reintegration im Heimatland erschweren würde.