Ein ausländischer Student besucht seine in der Schweiz lebenden Eltern und bleibt hier länger als nach dem Schengenrecht erlaubt. Seine Erklärung, er hätte von der Begrenzung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nichts gewusst, nützt ihm vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts. Das Gericht kommt ihm dennoch entgegen.