Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich heisst das Gesuch einer betagten Frau mit vorläufiger Aufnahme gut und erteilt ihr nach zwölf Jahren in der Schweiz die beantragte Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 84 Abs. 5 AIG). Das Gericht hält ihr besondere persönliche Umstände zugut, die ihre Integration in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht verunmöglicht haben.