Zulassung von reichen russischen Staatsangehörigen einzig aus fiskalischen Interessen kann dem Ruf der Schweiz schaden
Zulassung von reichen russischen Staatsangehörigen einzig aus fiskalischen Interessen kann dem Ruf der Schweiz schaden
Zulassung von reichen russischen Staatsangehörigen einzig aus fiskalischen Interessen kann dem Ruf der Schweiz schaden
Das kantonale Migrationsamt hatte dem SEM das Gesuch eines russischen Staatsbürgers und dessen Familie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen öffentlichen Interessen (erhebliche kantonale fiskalische Interessen) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zur Zustimmung unterbreitet. Daraufhin holte das SEM beim Bundesamt für Polizei (fedpol), beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Informationen über die Person des Beschwerdeführers ein und verweigerte schliesslich die Zustimmung.
Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass es sich bei der betreffenden Bestimmung um eine «Kann-Bestimmung» handelt und das SEM eine Gesamtbeurteilung vornehmen musste. Dabei durfte es auch weitere Faktoren, insbesondere die Wahrung des guten Rufs der Schweiz, die Berücksichtigung vorherrschender politischer Umstände sowie das persönliche Interesse der betroffenen Person, sich in der Schweiz niederzulassen, berücksichtigen.
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