Möglichkeit des «indirekten» Familiennachzugs über ein humanitäres Visum für Kind aus Somalia
Möglichkeit des «indirekten» Familiennachzugs über ein humanitäres Visum für Kind aus Somalia
Möglichkeit des «indirekten» Familiennachzugs über ein humanitäres Visum für Kind aus Somalia
Ein somalisches Ehepaar stellte nach abgewiesenem Asylgesuch und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familiennachzug ihrer in Somalia zurückgebliebenen fast neunjährigen Tochter. Das SEM erinnerte die beiden an die Voraussetzungen für den Familiennachzug (insbes. Einhalten der Wartefrist und hinreichende finanzielle Mittel gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG) und verwies sie auf die Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen. Den entsprechend gestellten Antrag wies die schweizerische Botschaft in Nairobi ab, ebenso das SEM die dagegen erhobene Einsprache.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Angelegenheit an das SEM zurück: Das SEM muss vertieft abklären, ob sich die Tochter langfristig in Kenia aufhalten kann oder sich in absehbarer Zeit zurück nach Somalia begeben müsse. Es konnte laut Bundesverwaltungsgericht zwar keine konkrete und aktuelle Gefahr im Heimatland substantiiert dargetan werden, aber die Gefahr einer Beschneidung sei aufgrund des Alters mittlerweile plausibel. Deshalb hat das SEM die Aufenthaltssituation in Kenia ebenso wie die konkrete Bedrohung bei einer Rückkehr nach Somalia zu prüfen.
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