Unzulässigkeit einer Eingrenzung, wenn konkreter Massnahmenzweck unklar
Unzulässigkeit einer Eingrenzung, wenn konkreter Massnahmenzweck unklar
Unzulässigkeit einer Eingrenzung, wenn konkreter Massnahmenzweck unklar
Der Beschwerdeführer ist ein definitiv abgewiesener Asylsuchender aus Libyen, für dessen Wegweisung der Kanton Aargau zuständig ist. Der Wegweisungsvollzug scheiterte bislang an den fehlenden Reisepapieren, wobei der Beschwerdeführer anlässlich eines Ausreisegesprächs beim Migrationsamt bereit war, einen Fragebogen zuhanden der libyschen Botschaft auszufüllen. Rund zwei Monate nach dem Gespräch ordnete das Migrationsamt eine unbefristete Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet des Kantons Aargau an.
Im Beschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer, ihm könne keine fehlende Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden, die angeordnete Dauer der Eingrenzung sei unverhältnismässig und die Massnahme verletze den Schutz seines Privatlebens, da er seine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Café in Zürich nicht mehr ausüben könne.
Das Obergericht des Kantons Aargau befasst sich mit der Verhältnismässigkeit der Eingrenzung, verneint diese und hebt die Eingrenzung auf, dies mit der folgenden Begründung:
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.