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Unzulässigkeit einer Eingrenzung, wenn konkreter Massnahmenzweck unklar

Unzulässigkeit einer Eingrenzung, wenn konkreter Massnahmenzweck unklar

Rechtsprechung
Zwangsmassnahmen

Unzulässigkeit einer Eingrenzung, wenn konkreter Massnahmenzweck unklar

Der Beschwerdeführer ist ein definitiv abgewiesener Asylsuchender aus Libyen, für dessen Wegweisung der Kanton Aargau zuständig ist. Der Wegweisungsvollzug scheiterte bislang an den fehlenden Reisepapieren, wobei der Beschwerdeführer anlässlich eines Ausreisegesprächs beim Migrationsamt bereit war, einen Fragebogen zuhanden der libyschen Botschaft auszufüllen. Rund zwei Monate nach dem Gespräch ordnete das Migrationsamt eine unbefristete Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet des Kantons Aargau an.

Im Beschwerdeverfahren rügt der Beschwerdeführer, ihm könne keine fehlende Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden, die angeordnete Dauer der Eingrenzung sei unverhältnismässig und die Massnahme verletze den Schutz seines Privatlebens, da er seine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Café in Zürich nicht mehr ausüben könne.

Das Obergericht des Kantons Aargau befasst sich mit der Verhältnismässigkeit der Eingrenzung, verneint diese und hebt die Eingrenzung auf, dies mit der folgenden Begründung:

iusNet MigR 20.03.2024

 

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