Prozeduraler Aufenthalt wird an die Frist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht angerechnet
Prozeduraler Aufenthalt wird an die Frist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht angerechnet
Prozeduraler Aufenthalt wird an die Frist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht angerechnet
Der serbische Beschwerdeführer hatte nach seinem Schweizer Hochschulabschluss zunächst eine Stelle gefunden, diese aber wieder verloren und sich in der Folge – bis zum nächsten Stellenantritt – ein paar Monate nur dank einem laufenden Rekursverfahren weiter in der Schweiz aufhalten dürfen. In einem Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung wollte er sich diese bewilligungslos, aber rechtmässig in der Schweiz verbrachte Zeit anrechnen lassen mit Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichtes zum Schutz des Privatlebens. In BGE 114 I 266 habe das Bundesgericht die prozedurale Anwesenheit des dortigen Beschwerdeführers im Rahmen von Art. 8 EMRK bzw. des darin verankerten Rechts auf Achtung des Privatlebens berücksichtigt.
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