Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellt klar, dass die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nur bei einem (während der letzten fünf Jahre) ununterbrochenen Aufenthalt gestützt auf eine Bewilligung erfüllt ist. Ein lediglich prozeduraler Aufenthalt wird bei der Berechnung dieser Fünfjahresfrist nicht mitgezählt.