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Wartefrist

Kürzere Wartefrist beim Familiennachzug durch vorläufig Aufgenommene

Rechtsprechung
Familiennachzug

BVGer F_2739/2022, Urteil vom 24. November 2022, franz.

Das Bundesverwaltungsgericht ändert seine Praxis zur dreijährigen Familiennachzugs-Wartefrist für vorläufig aufgenommene Personen. Neu können Ausländerinnen und Ausländer mit F-Ausweis ein Gesuch um Familiennachzug bereits kurz vor Ablauf von zwei Jahren seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme stellen. Das SEM hat ein solches Gesuch in Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalles zu prüfen und gutzuheissen, sofern das Abwarten der gesetzlichen Dreijahresfrist das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen würde.
iusNet MigR 18.01.2023