Hat ein Strafgericht auf die Landesverweisung verzichtet, darf die Migrationsbehörde nicht gestützt auf die strafrechtlich bereits gewürdigten Delikte eine Wegweisung verfügen. Dieses sog. Dualismusverbot des Art. 63 Abs. 3 AIG gilt auch dann, wenn eine frühere Straftat vom Strafgericht nur bei der Strafzumessung, nicht aber bei der Prüfung der Landesverweisung ausdrücklich erwähnt worden ist.