Unentgeltliche Rechtsbeiständin im erstinstanzlichen Verfahren
Unentgeltliche Rechtsbeiständin im erstinstanzlichen Verfahren
Unentgeltliche Rechtsbeiständin im erstinstanzlichen Verfahren
Die minderjährige französische Staatsangehörige stellte ein Gesuch, um bei ihrer Halbschwester in der Schweiz leben zu können. Die Bewilligung wurde durch das kantonale Amt zunächst abgewiesen. Anschliessend mandatierte die eingesetzte Beiständin eine Rechtsanwältin, welche ein neues Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einreichte und um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchte. Mit Zwischenverfügung lehnte das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab und fällte wenige Tage später einen negativen materiellen Entscheid. Gegen beides erhob die Rechtsvertreterin eine Beschwerde. In der Zwischenzeit wurde in Frankreich die elterliche Sorge auf die Halbschwester übertragen und es lag ein positiver Bericht der zuständigen Jugendbehörde vor, sodass sich das Amt widererwägungsweise bereiterklärte, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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