In den vergangenen rund fünf Jahren erfuhr der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK in der hiesigen Rechtsprechung zunehmende Beachtung. Mit einem neuen Entscheid zur Schweizer Praxis meldet sich nun auch wieder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Wort. Urs Ebnöther ordnet die Bedeutung des EGMR-Urteils ein.